948.02 Sexueller Übergriff auf ein Kind.
(1) Sexuelle Nötigung ersten Grades.
(am) Wer mit einer Person, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sexuellen Kontakt oder Geschlechtsverkehr hat und der Person großen körperlichen Schaden zufügt, macht sich eines Verbrechens der Klasse A schuldig.
(b) Wer mit einer Person, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Geschlechtsverkehr hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse B schuldig.
(c) Wer mit einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Anwendung oder Androhung von Zwang oder Gewalt Geschlechtsverkehr hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse B schuldig.
(d) Wer unter Anwendung oder Androhung von Zwang oder Gewalt sexuellen Kontakt mit einer Person hat, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse B schuldig, wenn der Täter zum Zeitpunkt des sexuellen Kontakts mindestens 18 Jahre alt ist.
(e) Wer sexuellen Kontakt oder Geschlechtsverkehr mit einer Person hat, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse B schuldig.
(2) Sexuelle Nötigung zweiten Grades. Wer sexuellen Kontakt oder Geschlechtsverkehr mit einer Person hat, die das Alter von 16 Jahren noch nicht erreicht hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse C schuldig. Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn s. 948.093 zutrifft.
(3) Unterlassung der Handlung. Eine Person, die für das Wohlergehen eines Kindes verantwortlich ist, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, macht sich eines Verbrechens der Klasse F schuldig, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine andere Person beabsichtigt, Geschlechtsverkehr oder sexuelle Kontakte mit dem Kind zu haben, hat oder hatte, körperlich und emotional in der Lage ist, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass der Geschlechtsverkehr oder die Kontakte stattfinden oder wiederholt werden, es unterlässt, diese Maßnahmen zu ergreifen, und die Untätigkeit das Kind einer unangemessenen Gefahr aussetzt, dass es zum Geschlechtsverkehr oder zu sexuellen Kontakten zwischen dem Kind und der anderen Person kommt, oder den Geschlechtsverkehr oder die Kontakte erleichtert, die zwischen dem Kind und der anderen Person stattfinden.
(4) Die Ehe steht der Strafverfolgung nicht entgegen. Bei einem Angeklagten wird nicht davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, gegen diesen Abschnitt zu verstoßen.
(5) Tod des Opfers. Dieser Abschnitt gilt unabhängig davon, ob ein Opfer zum Zeitpunkt des sexuellen Kontakts oder des Geschlechtsverkehrs tot oder lebendig ist.
Geschichte: 1987 a. 332; 1989 a. 31; 1995 a. 14, 69; 2001 a. 109; 2005 a. 430, 437; 2007 a. 80; 2013 a. 167; 2017 a. 174.
Relevante Beweise in Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder werden diskutiert. In Interest of Michael R.B. 175 Wis. 2d 713, 499 N.W.2d 641 (1993).
Grenzen in Bezug auf Expertenaussagen über Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch werden besprochen. State v. Hernandez, 192 Wis. 2d 251, 531 N.W.2d 348 (Ct. App. 1995).
Die Kriminalisierung, unter sub. (2), von einvernehmlichen sexuellen Beziehungen mit einem Kind, verletzt nicht die verfassungsmäßig geschützten Rechte des Angeklagten auf Privatsphäre. State v. Fisher, 211 Wis. 2d 665, 565 N.W.2d 565 (Ct. App. 1997), 96-1764.
Second degree sexual assault under sub. (2) ist ein weniger schwerwiegender Tatbestand der sexuellen Nötigung ersten Grades gemäß sub. (1). State v. Moua, 215 Wis. 2d 510, 573 N.W.2d 210 (Ct. App. 1997).
Für ein Schuldbekenntnis zu einer Anklage wegen sexueller Nötigung, das wissentlich abgegeben wird, muss ein Angeklagter nicht über die Möglichkeit informiert werden, dass er sich als verurteilter Sexualstraftäter gemäß s. 301.45 registrieren lassen muss oder dass das Versäumnis, sich zu registrieren, zu einer Haftstrafe führen könnte, da die Verpflichtung eine Nebenfolge und keine direkte Folge des Bekenntnisses ist. State v. Bollig, 2000 WI 6, 232 Wis. 2d 561, 605 N.W.2d 199, 98-2196.
Gutachterliche Beweise für sexuelle Unreife sind relevant für die bestätigende Verteidigung eines Vorpubertierenden, dass er oder sie nicht in der Lage ist, sexuellen Kontakt mit dem Ziel zu haben, sexuell erregt oder befriedigt zu werden. State v. Stephen T. 2002 WI App 3, 250 Wis. 2d 26, 643 N.W.2d 151, 00-3045.
Dass das beabsichtigte Opfer in Wirklichkeit ein Erwachsener war, war kein Hindernis für die Anklage wegen versuchter sexueller Nötigung eines Kindes zweiten Grades. Die Fiktionalität des Opfers ist ein äußerer Umstand, auf den der Angeklagte im Sinne des Gesetzes über den Versuch keinen Einfluss hat. State v. Grimm, 2002 WI App 242, 258 Wis. 2d 166, 653 N.W.2d 284, 01-0138.
Abschnitt 939.22 (19) umfasst weibliche und männliche Brüste, da jede “die Brust eines menschlichen Wesens” ist. Das Berühren der Brust eines Jungen stellt einen “sexuellen Kontakt” gemäß sub. (2). State v. Forster, 2003 WI App 29, 260 Wis. 2d 149, 659 N.W.2d 144, 02-0602.
Sub. (2), in Verbindung mit ss. 939.23 und 939.43 (2), schließt eine Verteidigung aus, die auf einer vorsätzlichen Falschdarstellung des Alters eines Kindes beruht. Die Statuten verletzen nicht die Rechte eines Angeklagten gemäß der 14. Änderung der US-Verfassung. State v. Jadowski 2004 WI 68, 272 Wis. 2d 418, 680 N.W.2d 418, 03-1493.
Die Zustimmung des Kindes bei einem sub. (2) Verstoß ist nicht relevant. Wenn die Angeklagte jedoch behauptet, dass sie dem Geschlechtsverkehr nicht zugestimmt hat und dass sie von dem Kind vergewaltigt wurde, wird die Frage ihrer Zustimmung von entscheidender Bedeutung. Wenn die Angeklagte vergewaltigt wurde, stellt der Geschlechtsverkehr mit einem Kind kein Verbrechen dar. State v. Lackershire, 2007 WI 74, 301 Wis. 2d 418, 734 N.W.2d 23, 05-1189.
“Geschlechtsverkehr”, wie er in diesem Abschnitt verwendet wird, umfasst nicht gutgläubige medizinische, gesundheitliche und hygienische Verfahren. Diese Auslegung heilt das Schweigen des Gesetzes in Bezug auf medizinisch angemessenes Verhalten. Somit ist das Gesetz nicht verfassungswidrig zu weit gefasst. State v. Lesik, 2010 WI App 12, 322 Wis. 2d 753, 780 N.W.2d 210, 08-3072.
Die Elemente der Straftat unter sub. (1) (e), sind: 1) dass der Angeklagte sexuellen Kontakt mit dem Opfer hatte; und 2) dass das Opfer zum Zeitpunkt des angeblichen sexuellen Kontakts unter 13 Jahre alt war. Über diese Elemente müssen sich die Geschworenen einstimmig einigen. Der genaue Ort des Übergriffs ist keine Tatsache, die für den Nachweis des sexuellen Kontakts erforderlich ist, und erfordert keine Einstimmigkeit der Geschworenen. State v. Badzinski, 2014 WI 6, 352 Wis. 2d 329, 843 N.W.2d 29, 11-2905.
Defendant’s convictions for both failure to protect a child from sexual assault contrary to sub. (3) als auch des sexuellen Übergriffs ersten Grades auf ein Kind unter 13 Jahren als Beteiligter an einem Verbrechen entgegen sub. (1) (e) und s. 939.05 waren nicht multiplikativ. Die beiden Verurteilungen wurden durch unterschiedliches Verhalten gestützt und waren in der Tat nicht identisch. State v. Steinhardt, 2017 WI 62, 375 Wis. 2d 712, 896 N.W.2d 700, 15-0993.
Die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes wird aufrechterhalten. Sweeney v. Smith, 9 F. Supp. 2d 1026 (1998).
Statutory Rape in Wisconsin: History, Rationale, and the Need for Reform. Olszewski. 89 MLR 693 (2005).