Gesetzgeber – ORC – 2917.11 Ordnungswidriges Verhalten.

2917.11 Ordnungswidriges Verhalten.

(A) Niemand darf einem anderen leichtfertig Unannehmlichkeiten, Ärger oder Schrecken bereiten, indem er eines der folgenden Dinge tut:

(1) Kämpfen, Drohen mit Personen- oder Sachschäden oder gewalttätiges oder turbulentes Verhalten;

(2) Unangemessenen Lärm machen oder eine anstößige grobe Äußerung, Geste oder Zurschaustellung machen oder eine Person unangemessen und grob beleidigend ansprechen;

(3) Eine andere Person unter Umständen beleidigen, verspotten oder herausfordern, unter denen dieses Verhalten wahrscheinlich eine gewalttätige Reaktion hervorrufen wird;

(4) Behinderung oder Verhinderung der Bewegung von Personen auf einer öffentlichen Straße, einem Weg, einer Landstraße oder einem Wegerecht oder zu, von, innerhalb oder auf öffentlichem oder privatem Eigentum, um die Rechte anderer zu beeinträchtigen, und durch jede Handlung, die keinem rechtmäßigen und vernünftigen Zweck des Täters dient;

(5) Das Schaffen eines Zustands, der für Personen physisch anstößig ist oder die Gefahr eines physischen Schadens für Personen oder Eigentum darstellt, durch jede Handlung, die keinem rechtmäßigen und vernünftigen Zweck des Täters dient.

(B) Keine Person darf, während sie freiwillig betrunken ist, eine der folgenden Handlungen vornehmen:

(1) An einem öffentlichen Ort oder in Anwesenheit von zwei oder mehr Personen ein Verhalten an den Tag legen, das beleidigend sein oder Unannehmlichkeiten, Belästigung oder Beunruhigung für Personen mit normalem Feingefühl hervorrufen könnte, wobei der Täter, wenn er nicht berauscht wäre, wissen müsste, dass es wahrscheinlich diese Wirkung auf andere hat;

(2) Ein Verhalten an den Tag legen oder einen Zustand schaffen, der die Gefahr eines körperlichen Schadens für den Täter oder eine andere Person oder für das Eigentum einer anderen Person darstellt.

(C) Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung, bei dem bzw. der ein Kraftfahrzeug, eine Lokomotive, ein Wasserfahrzeug, ein Flugzeug oder ein anderes Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder einer Droge betrieben wird, ist kein Verstoß gegen Abschnitt (B) dieses Abschnitts.

(D) Wenn eine Person für einen gewöhnlichen Beobachter berauscht zu sein scheint, ist es ein hinreichender Grund zur Annahme, dass diese Person im Sinne von Abschnitt (B) dieses Abschnitts freiwillig berauscht ist.

(E)

(1) Wer gegen diesen Abschnitt verstößt, macht sich des ordnungswidrigen Verhaltens schuldig.

(2) Sofern in den Abteilungen (E)(3) und (4) dieses Abschnitts nichts anderes vorgesehen ist, ist ordnungswidriges Verhalten ein geringfügiges Vergehen.

(3) Ordnungswidriges Verhalten ist ein Vergehen vierten Grades, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

(a) Der Täter bleibt bei ordnungswidrigem Verhalten, nachdem er angemessen gewarnt oder aufgefordert wurde, es zu unterlassen.

(b) Das Vergehen wird in der Nähe einer Schule oder in einer Schulsicherheitszone begangen.

(c) Die Straftat wird in Anwesenheit eines Vollzugsbeamten, eines Feuerwehrmanns, eines Retters, eines Sanitäters, eines Rettungssanitäters oder einer anderen befugten Person begangen, die am Schauplatz eines Feuers, eines Unfalls, einer Katastrophe, eines Aufruhrs oder eines Notfalls jeglicher Art ihren Pflichten nachgeht.

(d) Die Straftat wird in Anwesenheit einer Person in einer Notfalleinrichtung begangen, die ihre Aufgaben in einer Notfalleinrichtung wahrnimmt.

(4) Wenn ein Täter zuvor wegen drei oder mehr Verstößen gegen Abschnitt (B) dieses Abschnitts verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat, ist ein Verstoß gegen Abschnitt (B) dieses Abschnitts ein Vergehen vierten Grades.

(F) Wie in diesem Abschnitt verwendet:

(1) “Person des medizinischen Notdienstes” ist der Singular von “Personal des medizinischen Notdienstes”, wie in Abschnitt 2133.21 des Revised Code definiert.

(2) “Person der Notfalleinrichtung” ist der Singular von “Personal der Notfalleinrichtung”, wie in Abschnitt 2909.04 des Revised Code definiert.

(3) “Notfalleinrichtung” hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2909.04 des Revised Code.

(4) “In der Nähe einer Schule begangen” hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2925.01 des Revised Code.

Geändert durch 132nd General Assembly File No. TBD, HB 96, §1, wirksam am 22.3.2019.

Geltungsdatum: 25.1.2002.

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